Satzung

§1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Kleintierzüchterverein Weiler e.V." und hat seinen Sitz in Pfaffenhofen-Weiler.
Der Verein ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen und bei den zuständigen Landesverbänden Württemberg-Hohenzollern unter der Nummer Z 523 registriert.

§2
Zweck und Aufgabe

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Kleintierzucht. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Heranführung von Jugendlichen und Erwachsenen zur Pflege und Liebe zum Tier, sowie zur Erhaltung und Neuzüchtung von Kleintieren verschiedenster Rassen und Farbenschläge, Pflege der vorhandenen Gemeinschaftszuchtanlage und eine planmäßige Förderung der Kleintierzucht.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§4
Mitgliedschaften des Vereins

Der Verein ist in folgenden Verbänden Mitglied:
Kreisverband Vereinigter Kleintierzüchter Heilbronn e.V. und durch diesen vertreten beim
Landesverband der Rassegeflügelzüchter von Württemberg-Hohenzollern und dem
Kaninchenzüchterverband Württemberg und Hohenzollern e.V.


§5
Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jede natürliche oder juristische Person erwerben, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

Die Mitglieder des Vereins sind:
a) Aktive Züchter
b) Fördernde Mitglieder
c) Beitragsfreie Ehrenmitglieder
d) Beitragsfreie Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein und die Kleintierzucht besondere Verdienste erworben hat.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt vom Ausschuß auf Vorschlag des Vorstandes.

Die gleichzeitige Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes in einem anderen Verein gleichen Zwecks bedarf der Zustimmung durch den Vereinsausschuss, nicht hiervon betroffen sind jedoch Mitgliedschaften in rassespezifischen Sondervereinen.


§6
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt
a) Durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vereinsvorsitzenden zu erklären ist,
b) durch Ausschluß, durch Beschluß der Hauptversammlung,
c) durch Tod.
Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich.



§7
Pflichten und Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und bei der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen tatkräftig mitzuwirken und sonstige Aktivitäten zu unterstützen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag pünktlich zu bezahlen bzw. für eine ausreichende Deckung des zu belastenden Kontos zu sorgen.

Den Mitgliedern stehen ab dem 18. Lebensjahr Stimm- und Wahlrecht in den Versammlungen zu.
Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.


§8
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung,
b) die Vorstandschaft,
c) den Vereinsausschuß.
Die Vereinsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und ohne Vergütung aus.

Die Vorstandschaft und der Vereinsausschuß werden durch die alljährliche Hauptversammlung
auf 2 Jahre gewählt.

Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier

Der Vorstand im Sinne des BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden.
Sie sind allein vertretungsberechtigt
Zahlungen aus dem Vereinsvermögen bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand. Er darf ohne vorherige Zustimmung durch den Vereinsausschuss Ausgaben bis zu 100 Euro tätigen.

Die Zahl der Vereinsausschußmitglieder wird auf Vorschlag durch den Vorstand durch die Hauptversammlung nach Bedarf gewählt.

Der Schriftführer fertigt über die Hauptversammlung und alle Sitzungen ein Protokoll mit Anwesenheitsliste.

Der Kassier erledigt im Namen des Vereins die Kassengeschäfte und führt die Mitgliederliste. Er hat den von der Hauptversammlung gewählten Kassenprüfern Kassenbuch und die entsprechenden Belege zur Prüfung vorzulegen.





§9
Vereinsausschuß

Der Vereinsausschuß setzt sich zusammen aus den
a) Mitgliedern der Vorstandschaft
b) dem Jugendwart,
c) den Zuchtwarten für Kaninchen und Geflügel,
d) dem Tätowierwart,
e) dem Gerätewart,
f) dem Ausstellungsleiter,
g) je nach Bedarf, einem oder mehreren Beisitzern.
Dem Vereinsausschuß obliegt die Sicherung und Fortführung aller materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände des Vereins, insbesondere die Vorbereitung aller Maßnahmen, die satzungsgemäß von der Hauptversammlung beschlossen werden müssen (§11).

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.



§10
Hauptversammlung

Die Tagesordnung wird von der Vorstandschaft festgelegt.
Ort und Zeit der Hauptversammlung ist schriftlich 2 Wochen vorher im Amtsblatt der Gemeinde und durch Aushang bekanntzugeben. Anträge zur Hauptversammlung sind spätestens 7 Tage vor der Hauptversammlung beim Vorsitzenden einzureichen.

Der Vorstand erstattet in der Hauptversammlung den Jahresbericht.

Der Schriftführer berichtet über das abgelaufene Geschäftsjahr.

Berichte der Funktionsträger gemäß §9 c, d und e.

Der Kassier erstattet den Kassenbericht.

Die Kassenprüfer berichten über die durchgeführte Rechnungs- und Kassenprüfung .
Der Hauptversammlung obliegt:
Entlastungen,
Wahlen (§13)
Satzungsänderungen,
Anträge der Mitglieder,
Höhe der Mitgliedsbeiträge,
Erwerb und Veräußerung von Grundstücken,
Auflösung des Vereins.

Entschieden wird mit einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder (§33BGB).


§11
Außerordentliche Hauptversammlung

Eine außerordentliche Hauptversammlung kann
1) vom Vorstand jederzeit einberufen werden.
2) muß stattfinden, wenn ein Drittel der Mitglieder einen schriftlichen Antrag hierzu stellt.








§12
Sonstige Veranstaltungen

Um den Vereinszweck zu fördern, werden bei Bedarf Zusammenkünfte aller interessierten Mitglieder durchgeführt. Berichte von den Ausschußsitzungen, Ausstellungsergebnisse, Arbeitseinsätze, die Durchführung von Tierbesprechungen sowie Vorträge über züchterische Themen können Inhalt dieser Zusammenkunft sein. Dazu erfolgt jeweils besondere Einladung in den Amtsblättern und durch Aushang.

Das Ergebnis züchterischer Arbeit wird alljährlich einer breiten Öffentlichkeit mit einer Jungtierschau im Sommer und einer Lokalschau im Winter gezeigt.


§13
Wahlen

Die Hauptversammlung wählt die Vorstandschaft und die Vereinsausschußmitglieder für die Dauer von 2 Jahren.
Die Wahlen erfolgen in der Regel offen. Wenn eines der anwesenden Mitglieder geheime Wahl wünscht, muß dem entsprochen werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält und die Wahl annimmt.


§ 14
Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene Hauptversammlung mit ¾ Mehrheit aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das gesamte Vereinsvermögen der Gemeindeverwaltung Pfaffenhofen zur Verwaltung und Aufbewahrung übergeben.
Sollte im Ortsteil Weiler später ein ähnlicher Verein ins Leben gerufen werden, hat dieser Verein Anspruch auf das Vereinsvermögen, wenn er als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt ist. Er hat das Vermögen ebenfalls ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Geschieht eine solche Neugründung nicht innerhalb von 5 Jahren, so muß das Vereinsvermögen durch die Gemeinde ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.



§ 15
Vereinsrecht des BGB

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht ergänzend.





Pfaffenhofen-Weiler, den 14. Februar 2003